Kindergartenordnung
des Kindergartens „Kleine Strolche“
in
Heppenheim – Ober-Laudenbach
Stand:
Juli 2009
Trägerschaft
Die
Trägerschaft des Kindergartens in Heppenheim – Ober-Laudenbach liegt in
den Händen des Kindergartenvereins Kleine Strolche e.V.. Der Verein ist
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bensheim unter der Nr.: 871
eingetragen und als gemeinnützig anerkannt. In der Satzung sind die
Belange der Mitglieder, des Vorstandes und die Ziele der Vereinsarbeit
geregelt.
Vereinsmitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft im Verein ist in der Satzung geregelt.
Mitgliedschaft
im Verein ist Bedingung bei der Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes.
Die Eltern der Kindergartenkinder haben somit die Möglichkeit sich aktiv
in die Belange des Kindergartens einzuschalten und zum Wohle des Kindes
mit dem Träger und den ErzieherInnen zusammenzuarbeiten. Die Arbeit des
Vorstandes ist in der Satzung geregelt. Der Vorstand arbeitet
ehrenamtlich, er übernimmt die gesamte Verwaltung des
Kindergartenbetriebes. Diese Verwaltungsarbeit umfasst:
*
An- und Abmeldung von Kindergartenkindern
*
Elterninformation
*
Personaleinstellung und alle Personalangelegenheiten
*
Sicherstellung der Finanzierung des laufenden Kindergartenbetriebes
*
Kooperation mit der Stadt Heppenheim
*
Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt
*
Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft und dem Paritätischen
Wohlfahrtsverband
*
Zusammenarbeit mit dem Kreis- und Landesjugendamt
*
Öffentlichkeitsarbeit
*
Vereinsarbeit
Zur
Deckung der Sachkosten, welche die Verwaltungsarbeit des Vereins
betreffen, werden die Mitgliedsbeiträge verwendet. Die Kassenführung und
Kassenprüfung ist in der Satzung geregelt.
Gesetzlich
geregelte Vorgaben des Kindergartenbetriebes
Der
Kindergarten in Heppenheim – Ober-Laudenbach ist eine Tageseinrichtung für
Kinder, in der sich nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
„Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten“ (§22 und
§22a des KJHG).
Bindend
für den Kindergartenbetrieb ist das Hessische Kindergartengesetz (HKgG)
vom Dez. 1989, zuletzt geändert durch das Gesetz vom Juni 1993. Das
Hessische Kindergartengesetz ist von den Mitgliedern auf Wunsch jederzeit
einsehbar.
Aufgaben
Der
Kindergarten hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu
ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote
soll er die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern.
Die
Kinder werden in altersgemischten Gruppen betreut, damit sie frühzeitig
durch den Umgang miteinander zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet
werden.
Aufnahme
Aufgenommen
werden Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung. Die Aufnahme
erfolgt, soweit Plätze vorhanden sind. Die Zahl der Plätze ergibt sich
aus der Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.
Vorrangig
werden Kinder aus Ober-Laudenbach aufgenommen, es werden Kinder nach
Alter, nach Geschwisterkindern, nach Anmeldedatum und nach eventuellen
sozialen Härtefällen aufgenommen.
Über
die Aufnahme entscheiden der Vorstand und die Kindergartenleiterin.
Am
ersten Kindergartentag müssen die Aufnahmeformalitäten geregelt sein
(Anmeldung, Elternmerkblatt bei Infektionskrankheiten, Abholberechtigung,
Einverständniserklärung, etc.).
Kinder,
die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in den
Kindergarten nur dann aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen
Rechnung getragen werden kann, ohne dass dadurch wesentlich die Belange
der übrigen Kinder beeinträchtig werden.
Kündigungs-
/ Abmeldungsfrist
Die
Abmeldungs- und Kündigungsfrist beträgt ein Monat zum Monatsende und ist
schriftlich der Leiterin oder dem Vorstand zu übergeben. Bei Fristversäumung
ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.
Ausschluss
Sofern
ein Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt den Kindergarten nicht mehr
besucht hat oder wiederholtes Fehlen ohne hinreichenden Grund vorliegt,
kann der Platz anderweitig belegt werden.
Die
Erziehungsberechtigten sind verpflichtet ((§22 und §22a des KJHG) mit
der Einrichtung und deren Fachkräfte zum Wohl des Kindes
zusammenzuarbeiten. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das Kind von der
Einrichtung ausgeschlossen werden.
Ein
Ausschluss ist auch bei Nichtbeachtung der Kindergartenordnung und/oder
der Vereinssatzung möglich.
Wird
der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monat
nicht bezahlt, kann das Kind vom weiteren Besuch des Kindergartens
ebenfalls ausgeschlossen werden.
Kündigung
Im
Falle einer Vertragskündigung von Seiten der Stadt Heppenheim, bezüglich
der Zuschüsse und der mietfreien Überlassung des Gebäudes, behält sich
der Verein vor, den Kindergartenplatz zu kündigen, sobald der Verein für
die Unterhaltung des Kindergartens nicht mehr aufkommen kann.
Besuch
des Kindergartens, Öffnungs- und Schließungszeiten, Ferien
Das
Kindergartenjahr beginnt jeweils am 01. August und endet am 31. Juli jeden
Jahres. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll der Kindergarten
regelmäßig besucht werden und die Kinder morgens bis spätestens 9.00
Uhr im Kindergarten sein. Fehlt ein Kind länger als 3 Tage, ist die
Gruppen- oder Kindergartenleiterin zu benachrichtigen. Die Einrichtung ist
in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlich Feiertage,
Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten (z.B.
Krankheit, behördlicher Anordnung, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel,
betrieblicher Mängel) geöffnet.
Montag
+ Mittwoch + Freitag von 7.30 bis 13.30 Uhr (siehe Sonderdienste)
Dienstag
+ Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr
Die
Ferien werden vom Träger der Einrichtung nach Anhörung des
Elternbeirates festgelegt.
Abholzeiten,
Einverständniserklärung
Die
Kinder können zu folgenden Zeiten abgeholt werden:
-
Montag bis Freitag 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr
-
Montag + Mittwoch + Freitag um 13.30 Uhr
-
Dienstag und Donnerstag um 15.30 Uhr
Wird
Ihr Kind von anderen Personen als den Eltern abgeholt, muss dies in der
Abholberechtigung ausdrücklich vermerkt sein. Falls Ihr Kind von jemanden
abgeholt werden soll, der nicht auf dieser Liste eingetragen ist, benötigen
wir eine kurze schriftliche Mitteilung mit Ihrer Unterschrift.
Den
Weg zwischen dem Kindergarten und dem Elternhaus können die Kinder nur
dann alleine zurücklegen, wenn in Absprache mit den ErzieherInnen eine
schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
Regelung
in Krankheitsfällen
Bei
Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen,
Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Eltern verpflichtet, die
ErzieherInnen zu informieren und die Kinder zu Hause zu behalten. Bei
ansteckenden Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz (siehe
Elternmerkblatt) dürfen Kinder die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn
ein entsprechendes Attest vorliegt.
Frühstück/Getränke
Die
Kinder erhalten täglich ein gesundes und ausgewogenes Frühstück im
Kindergarten. Dafür wird ein monatlicher Kostenbeitrag von 6,50 €
erhoben. Im Rahmen der verlängerten Öffnungszeiten an den Tagen Montag,
Mittwoch und Freitag wird den Kindern ebenfalls ein zweites Frühstück
angeboten. Im Rahmen der Nachmittagsbetreuung an den Tagen Dienstag und
Donnerstag bis 15.30 Uhr wird den Kindern eine vollwertige, warme Mahlzeit
zubereitet. Zusätzlich zu den Betreuungskosten werden hier pauschal 12,-
Euro Essensgeld pro Monat berechnet.
Im
Kindergarten stehen Getränke wie Mineralwasser, Milch und verschiedene
Teesorten zur Verfügung. Die monatliche Getränkepauschale beläuft sich
auf 3 €.
Was
die Kinder benötigen
*
Hausschuhe, die im Kindergarten bleiben können,
*
witterungsgerechte Kleidung für den Waldtag und dem täglichen Aufenthalt
im Freien
(z.B. Matschhose, Gummistiefel)
*
Sonnenschutz im Sommer (z.B. Schirmmütze).
*
Turnschläppchen und Turnhose für die Turnstunde (z.B. Leggins,
Strumpfhose)
Elternbeitrag
Für
die Betreuung der Kinder ist von den Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu
entrichten. Dieser Betrag richtet sich nach den Betreuungsgebühren in den
städtischen Kindertageseinrichtungen. Der Beitrag ist auch bei
Fernbleiben zu zahlen, jeweils bis zum 1. des Monats. Die Betreuungsgebühr
für den Regelplatz (8.00 bis 13.00 Uhr) beträgt für
-
Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr
1.
Kind
100,00 €
3. Kind und jedes weitere
frei
2.
Kind
50,00 €
-
Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr
1.
Kind
150,00 €
3. Kind und jedes weitere
frei
2.
Kind
75,00 €
und
sollte (zusammen mit dem Frühstücks- und Getränkegeld) auf folgendes
Konto bei der
Sparkasse
Starkenburg, BLZ 509 514 69, Konto: 10 30 56 78 überwiesen werden.
Freistellung
des letzten Kindergartenjahres
Für
die Betreuung der Pflichtschulkinder im letzten Kindergartenjahr werden
die Eltern durch das Bambini-Programm des Landes Hessen mit 100,-€
monatlich unterstützt.
Bei
den Kannkindern erfolgt die Freistellung im Nachhinein durch Erstattung
der bereits gezahlten Gebühren..
Für
Sonderdienste (7.30 bis 8.00 Uhr und 12.30 bis 13.30), die außerhalb des
Regelplatzes angeboten werden, wird ein Beitrag von je 2.50 € pro
Sonderdienst im Monat fällig. Die gewünschte Betreuungszeit wird
verbindlich einmal im Jahr gewählt.
Für
die Nachmittagsbetreuung an den Tagen Dienstag und Donnerstag sind zusätzlich
12,- Euro je Monat für die Betreuung und – wie erwähnt – 12,- Euro
Essengeld zu entrichten.
Für
zusätzliches Bastelmaterial kann zusätzlich ein geringer monatlicher
Beitrag erhoben werden. Der Elternbeitrag ist auch für die
Kindergartenferien und für Zeiten, in denen der Kindergarten aus
besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten (12 Monate). Wird der
Kindergarten wegen epidemischer Krankheiten länger als einen Monat
geschlossen, so entfällt für die Dauer der Schließung die Zahlung des
Beitrages.
Aufsicht
und Versicherung
Die
Eltern bzw. Erziehungsberechtigten übergeben ihr Kind zu Beginn der
Betreuungszeit dem Betreuungspersonal und holen es nach Beendigung der
Betreuungszeit beim Betreuungspersonal in der Einrichtung wieder ab. Die
Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals beginnt mit der Übernahme der
Kinder und endet mit der Übergabe an die Eltern/Erziehungsberechtigten
bzw. abholberechtigten Personen. Für Kinder, die sich ohne Abmeldung aus
dem Kindergarten entfernen, wird keine Verantwortung übernommen. Auf dem
Weg von und zur Einrichtung sind die Eltern für ihre Kinder
verantwortlich. Bei gemeinsamen Veranstaltungen sind die anwesenden Eltern
aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die
Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
Gegen
Unfälle im Kindergarten sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder
bei der Unfallkasse Hessen gesetzlich unfallversichert. Für Kleidungsstücke,
Brillen und Uhren der Kinder besteht über die Stadt Heppenheim eine
Garderobenversicherung, allerdings ist die Entschädigungsgrenze beschränkt.
Wir empfehlen, die Sachen der Kinder mit Namen zu kennzeichnen. Für durch
Kindergartenkinder verursachte Schäden am Mobiliar besteht für die Stadt
Heppenheim, bzw. für den Trägerverein keine Möglichkeit, diese durch
eine Versicherung abzudecken. Daher tritt zuerst die Stadt Heppenheim in
Vorlage und ersetzt das beschädigte Mobiliar. Die Stadt wendet sich dann
jedoch an die Erziehungsberechtigten und bittet diese um Erstattung der
Kosten. Diese können den Schadensfall dann über ihre
Privathaftpflichtversicherung abwickeln.
Vertretung
der ErzieherInnen
In
Urlaubs-, Krankheits- und Fortbildungszeiten werden die ErzieherInnen
durch ausgebildete Vertretungskräfte oder im Notfall durch Eltern, die
sich nach vorheriger Absprache dazu bereit erklären, vertreten. Diese
Vertretung wird finanziell entlohnt. Fallen unvorhergesehen mehrere Fachkräfte
aus, muss eine pädagogische Fachkraft als Vertretungskraft arbeiten. In
diesem Fall sorgt der Träger in Zusammenarbeit mit dem städtischen
Sozialamt für Ersatz. Ist dies nicht möglich, bleibt der Kindergarten
unter Umständen geschlossen.
Elternarbeit
Mindestens
zweimal im Kindergartenjahr findet ein Elternabend statt. Themen sind die
inhaltlich pädagogische Arbeit, die momentane Gruppensituation, Fragen,
Unklarheiten, Wünsche etc.. Ebenfalls können pädagogische Themen Inhalt
sein, z.B. durch Referenten. Mindestens einmal im Jahr haben die Eltern
die Möglichkeit ein Elterngespräch mit den ErzieherInnen zu führen.
Diese Gespräche finden außerhalb der Betreuungszeit, z.B. am Nachmittag
statt. Jahreszeitliche Feste und Feste, die in das Ortsgeschehen
eingebunden sind, sind geplant. Dabei ist die Mithilfe der Eltern nötig.
Gemeinsame Nachmittagsaktivitäten sind denkbar und können auf Wunsch
unter Mithilfe der Eltern realisiert werden.
Elternbeirat/Elternversammlung
Die
Wahl und Aufgaben des Elternbeirates sind grundlegend im Hessischen
Kindergartengesetz (HKgG) geregelt. Nach §4(3) HKgG regelt der Träger
des Kindergartens Näheres über die Einberufung der Elternversammlung,
der Wahl des Elternbeirates und die Auskunftspflicht nach Abs. 2.
*
Wahl des Elternbeirates
Der
Elternbeirat wird einmal jährlich von der Elternversammlung gewählt. Die
Elternversammlung wird von den Erziehungsberechtigten gebildet, deren
Kinder zur Zeit den Kindergarten besuchen. Zusätzlich erhält die Stadt
Heppenheim (vertreten durch eine/n Mitarbeiter/in des Sozialamtes) bei der
Wahl des Elternbeirates ein Stimmrecht.
Wählbar
sind alle stimmberechtigten Eltern der Elternversammlung, ausgeschlossen
sind Vorstandsmitglieder des Vereins, da sie als Träger den Verein repräsentieren.
Für jedes Kind haben die Stimmberechtigten eine Stimme. Die Abstimmungen
sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten
jedoch geheim. Beschlüsse der jeweiligen Elternversammlung werden mit den
Stimmen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
Die
jeweilige Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen
Beschlussunfähigkeit der Elternversammlung zurückgestellt worden und
tritt die Elternversammlung über denselben Gegenstand zum zweitenmal
zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich
hingewiesen werden. Der Träger beruft einmal im Jahr, bis spätestens 15.
Oktober, die Elternversammlung schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem Tag
der jeweiligen Elternversammlung ein. Zwei Mitglieder der
Elternversammlung stellen den Wahlausschuss. Alle Wahlberechtigten können
Wahlvorschläge unterbreiten, diese werden vom Wahlausschuss
aufgeschrieben, wenn die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Gewählt
sind die beiden KandidatenInnen, welche die meisten gültigen Stimmen auf
sich vereinigen. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt,
liegt dann keine Entscheidung vor, entscheidet das Los. Nach
Abschluss der Auszählung gibt der Wahlausschuss das Ergebnis bekannt und
fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.
Über
das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss
enthalten:
-
Bezeichnung der Wahl, Ort und Zeit der Wahl, - Anzahl aller
Wahlberechtigten, -Namen der anwesenden Wahlberechtigten
-
Wahlergebnis
Die
Wahlniederschrift ist vom Wahlausschuss zu unterschreiben und innerhalb
der nächsten 4 Wochen im Kindergarten einzusehen. Die Amtszeit der
Elternbeiräte beginnt mit der Wahl. Beim Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes ist eine unverzügliche Nachwahl erforderlich.
*
Aufgaben des Elternbeirates
Der
Elternbeirat vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber
dem Träger und der Erziehungskräfte. Der Elternbeirat muss gehört
werden, wenn der Träger Änderungen beabsichtigt, die den
Kindergartenbetrieb betreffen. Eine genaue Definition muss nach Beginn des
Kindergartenbetriebes zwischen Träger und Elternbeirat in der
Kindergartenordnung festgeschrieben werden.