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Kindergartenordnung des Kindergartens „Kleine Strolche“

in Heppenheim – Ober-Laudenbach

Stand: Juli 2009

Trägerschaft

Die Trägerschaft des Kindergartens in Heppenheim – Ober-Laudenbach liegt in den Händen des Kindergartenvereins Kleine Strolche e.V.. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bensheim unter der Nr.: 871 eingetragen und als gemeinnützig anerkannt. In der Satzung sind die Belange der Mitglieder, des Vorstandes und die Ziele der Vereinsarbeit geregelt.

Vereinsmitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist in der Satzung geregelt.

Mitgliedschaft im Verein ist Bedingung bei der Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes. Die Eltern der Kindergartenkinder haben somit die Möglichkeit sich aktiv in die Belange des Kindergartens einzuschalten und zum Wohle des Kindes mit dem Träger und den ErzieherInnen zusammenzuarbeiten. Die Arbeit des Vorstandes ist in der Satzung geregelt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, er übernimmt die gesamte Verwaltung des Kindergartenbetriebes. Diese Verwaltungsarbeit umfasst:

 * An- und Abmeldung von Kindergartenkindern

* Elterninformation

* Personaleinstellung und alle Personalangelegenheiten

* Sicherstellung der Finanzierung des laufenden Kindergartenbetriebes

* Kooperation mit der Stadt Heppenheim

* Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt

* Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband

* Zusammenarbeit mit dem Kreis- und Landesjugendamt 

* Öffentlichkeitsarbeit

* Vereinsarbeit

Zur Deckung der Sachkosten, welche die Verwaltungsarbeit des Vereins betreffen, werden die Mitgliedsbeiträge verwendet. Die Kassenführung und Kassenprüfung ist in der Satzung geregelt.

 

Gesetzlich geregelte Vorgaben des Kindergartenbetriebes

Der Kindergarten in Heppenheim – Ober-Laudenbach ist eine Tageseinrichtung für Kinder, in der sich nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) „Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten“ (§22 und §22a des KJHG).

Bindend für den Kindergartenbetrieb ist das Hessische Kindergartengesetz (HKgG) vom Dez. 1989, zuletzt geändert durch das Gesetz vom Juni 1993. Das Hessische Kindergartengesetz ist von den Mitgliedern auf Wunsch jederzeit einsehbar.

 

Aufgaben

Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote soll er die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern.

Die Kinder werden in altersgemischten Gruppen betreut, damit sie frühzeitig durch den Umgang miteinander zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet werden.

Aufnahme

Aufgenommen werden Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung. Die Aufnahme erfolgt, soweit Plätze vorhanden sind. Die Zahl der Plätze ergibt sich aus der Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.

Vorrangig werden Kinder aus Ober-Laudenbach aufgenommen, es werden Kinder nach Alter, nach Geschwisterkindern, nach Anmeldedatum und nach eventuellen sozialen Härtefällen aufgenommen.

Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand und die Kindergartenleiterin.

Am ersten Kindergartentag müssen die Aufnahmeformalitäten geregelt sein (Anmeldung, Elternmerkblatt bei Infektionskrankheiten, Abholberechtigung, Einverständniserklärung, etc.).

Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in den Kindergarten nur dann aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann, ohne dass dadurch wesentlich die Belange der übrigen Kinder beeinträchtig werden.

Kündigungs- / Abmeldungsfrist

Die Abmeldungs- und Kündigungsfrist beträgt ein Monat zum Monatsende und ist schriftlich der Leiterin oder dem Vorstand zu übergeben. Bei Fristversäumung ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.

Ausschluss

Sofern ein Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt den Kindergarten nicht mehr besucht hat oder wiederholtes Fehlen ohne hinreichenden Grund vorliegt, kann der Platz anderweitig belegt werden.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet ((§22 und §22a des KJHG) mit der Einrichtung und deren Fachkräfte zum Wohl des Kindes zusammenzuarbeiten. Sollte dies nicht der Fall sein, kann das Kind von der Einrichtung ausgeschlossen werden.

Ein Ausschluss ist auch bei Nichtbeachtung der Kindergartenordnung und/oder der Vereinssatzung möglich.

Wird der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monat nicht bezahlt, kann das Kind vom weiteren Besuch des Kindergartens ebenfalls ausgeschlossen werden.

 

Kündigung

Im Falle einer Vertragskündigung von Seiten der Stadt Heppenheim, bezüglich der Zuschüsse und der mietfreien Überlassung des Gebäudes, behält sich der Verein vor, den Kindergartenplatz zu kündigen, sobald der Verein für die Unterhaltung des Kindergartens nicht mehr aufkommen kann.

Besuch des Kindergartens, Öffnungs- und Schließungszeiten, Ferien

Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 01. August und endet am 31. Juli jeden Jahres. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll der Kindergarten regelmäßig besucht werden und die Kinder morgens bis spätestens 9.00 Uhr im Kindergarten sein. Fehlt ein Kind länger als 3 Tage, ist die Gruppen- oder Kindergartenleiterin zu benachrichtigen. Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlich Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten (z.B. Krankheit, behördlicher Anordnung, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel) geöffnet.

Montag + Mittwoch + Freitag von 7.30 bis 13.30 Uhr (siehe Sonderdienste)

Dienstag + Donnerstag von 7.30 bis 15.30 Uhr

Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirates  festgelegt.

Abholzeiten, Einverständniserklärung

Die Kinder können zu folgenden Zeiten abgeholt werden:

-          Montag bis Freitag 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr

-          Montag + Mittwoch + Freitag um 13.30 Uhr

-          Dienstag und Donnerstag um 15.30 Uhr

Wird Ihr Kind von anderen Personen als den Eltern abgeholt, muss dies in der Abholberechtigung ausdrücklich vermerkt sein. Falls Ihr Kind von jemanden abgeholt werden soll, der nicht auf dieser Liste eingetragen ist, benötigen wir eine kurze schriftliche Mitteilung mit Ihrer Unterschrift.

Den Weg zwischen dem Kindergarten und dem Elternhaus können die Kinder nur dann alleine zurücklegen, wenn in Absprache mit den ErzieherInnen eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.

 

Regelung in Krankheitsfällen

Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Eltern verpflichtet, die ErzieherInnen zu informieren und die Kinder zu Hause zu behalten. Bei ansteckenden Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz (siehe Elternmerkblatt) dürfen Kinder die Einrichtung erst wieder besuchen, wenn ein entsprechendes Attest vorliegt.

Frühstück/Getränke

Die Kinder erhalten täglich ein gesundes und ausgewogenes Frühstück im Kindergarten. Dafür wird ein monatlicher Kostenbeitrag von 6,50 € erhoben. Im Rahmen der verlängerten Öffnungszeiten an den Tagen Montag, Mittwoch und Freitag wird den Kindern ebenfalls ein zweites Frühstück angeboten. Im Rahmen der Nachmittagsbetreuung an den Tagen Dienstag und Donnerstag bis 15.30 Uhr wird den Kindern eine vollwertige, warme Mahlzeit zubereitet. Zusätzlich zu den Betreuungskosten werden hier pauschal 12,- Euro Essensgeld pro Monat berechnet.

Im Kindergarten stehen Getränke wie Mineralwasser, Milch und verschiedene Teesorten zur Verfügung. Die monatliche Getränkepauschale beläuft sich auf 3 €.

 

Was die Kinder benötigen

* Hausschuhe, die im Kindergarten bleiben können,

* witterungsgerechte Kleidung für den Waldtag und dem täglichen Aufenthalt im Freien
    (z.B. Matschhose, Gummistiefel)

* Sonnenschutz im Sommer (z.B. Schirmmütze).

* Turnschläppchen und Turnhose für die Turnstunde (z.B. Leggins, Strumpfhose)

Elternbeitrag

Für die Betreuung der Kinder ist von den Erziehungsberechtigten ein Beitrag zu entrichten. Dieser Betrag richtet sich nach den Betreuungsgebühren in den städtischen Kindertageseinrichtungen. Der Beitrag ist auch bei Fernbleiben zu zahlen, jeweils bis zum 1. des Monats. Die Betreuungsgebühr für den Regelplatz (8.00 bis 13.00 Uhr) beträgt für

- Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr

1. Kind                          100,00 €                      3. Kind und jedes weitere             frei

2. Kind                          50,00 €

- Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr

1. Kind                          150,00 €                      3. Kind und jedes weitere             frei

2. Kind                          75,00 €

und sollte (zusammen mit dem Frühstücks- und Getränkegeld) auf folgendes Konto bei der

Sparkasse Starkenburg, BLZ 509 514 69, Konto: 10 30 56 78 überwiesen werden.

Freistellung des letzten Kindergartenjahres

Für die Betreuung der Pflichtschulkinder im letzten Kindergartenjahr werden die Eltern durch das Bambini-Programm des Landes Hessen mit 100,-€ monatlich unterstützt.

Bei den Kannkindern erfolgt die Freistellung im Nachhinein durch Erstattung der bereits gezahlten Gebühren..

Für Sonderdienste (7.30 bis 8.00 Uhr und 12.30 bis 13.30), die außerhalb des Regelplatzes angeboten werden, wird ein Beitrag von je 2.50 € pro Sonderdienst im Monat fällig. Die gewünschte Betreuungszeit wird verbindlich einmal im Jahr gewählt.

Für die Nachmittagsbetreuung an den Tagen Dienstag und Donnerstag sind zusätzlich 12,- Euro je Monat für die Betreuung und – wie erwähnt – 12,- Euro Essengeld zu entrichten.

Für zusätzliches Bastelmaterial kann zusätzlich ein geringer monatlicher Beitrag erhoben werden. Der Elternbeitrag ist auch für die Kindergartenferien und für Zeiten, in denen der Kindergarten aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten (12 Monate). Wird der Kindergarten wegen epidemischer Krankheiten länger als einen Monat geschlossen, so entfällt für die Dauer der Schließung die Zahlung des Beitrages.

Aufsicht und Versicherung

Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem Betreuungspersonal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim Betreuungspersonal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Betreuungspersonals beginnt mit der Übernahme der Kinder und endet mit der Übergabe an die Eltern/Erziehungsberechtigten bzw. abholberechtigten Personen. Für Kinder, die sich ohne Abmeldung aus dem Kindergarten entfernen, wird keine Verantwortung übernommen. Auf dem Weg von und zur Einrichtung sind die Eltern für ihre Kinder verantwortlich. Bei gemeinsamen Veranstaltungen sind die anwesenden Eltern aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

Gegen Unfälle im Kindergarten sowie auf dem Hin- und Rückweg sind die Kinder bei der Unfallkasse Hessen gesetzlich unfallversichert. Für Kleidungsstücke, Brillen und Uhren der Kinder besteht über die Stadt Heppenheim eine Garderobenversicherung, allerdings ist die Entschädigungsgrenze beschränkt. Wir empfehlen, die Sachen der Kinder mit Namen zu kennzeichnen. Für durch Kindergartenkinder verursachte Schäden am Mobiliar besteht für die Stadt Heppenheim, bzw. für den Trägerverein keine Möglichkeit, diese durch eine Versicherung abzudecken. Daher tritt zuerst die Stadt Heppenheim in Vorlage und ersetzt das beschädigte Mobiliar. Die Stadt wendet sich dann jedoch an die Erziehungsberechtigten und bittet diese um Erstattung der Kosten. Diese können den Schadensfall dann über ihre Privathaftpflichtversicherung abwickeln.

Vertretung der ErzieherInnen

In Urlaubs-, Krankheits- und Fortbildungszeiten werden die ErzieherInnen durch ausgebildete Vertretungskräfte oder im Notfall durch Eltern, die sich nach vorheriger Absprache dazu bereit erklären, vertreten. Diese Vertretung wird finanziell entlohnt. Fallen unvorhergesehen mehrere Fachkräfte aus, muss eine pädagogische Fachkraft als Vertretungskraft arbeiten. In diesem Fall sorgt der Träger in Zusammenarbeit mit dem städtischen Sozialamt für Ersatz. Ist dies nicht möglich, bleibt der Kindergarten unter Umständen geschlossen.

Elternarbeit

Mindestens zweimal im Kindergartenjahr findet ein Elternabend statt. Themen sind die inhaltlich pädagogische Arbeit, die momentane Gruppensituation, Fragen, Unklarheiten, Wünsche etc.. Ebenfalls können pädagogische Themen Inhalt sein, z.B. durch Referenten. Mindestens einmal im Jahr haben die Eltern die Möglichkeit ein Elterngespräch mit den ErzieherInnen zu führen. Diese Gespräche finden außerhalb der Betreuungszeit, z.B. am Nachmittag statt. Jahreszeitliche Feste und Feste, die in das Ortsgeschehen eingebunden sind, sind geplant. Dabei ist die Mithilfe der Eltern nötig. Gemeinsame Nachmittagsaktivitäten sind denkbar und können auf Wunsch unter Mithilfe der Eltern realisiert werden.

 

Elternbeirat/Elternversammlung

Die Wahl und Aufgaben des Elternbeirates sind grundlegend im Hessischen Kindergartengesetz (HKgG) geregelt. Nach §4(3) HKgG regelt der Träger des Kindergartens Näheres über die Einberufung der Elternversammlung, der Wahl des Elternbeirates und die Auskunftspflicht nach Abs. 2.

* Wahl des Elternbeirates

Der Elternbeirat wird einmal jährlich von der Elternversammlung gewählt. Die Elternversammlung wird von den Erziehungsberechtigten gebildet, deren Kinder zur Zeit den Kindergarten besuchen. Zusätzlich erhält die Stadt Heppenheim (vertreten durch eine/n Mitarbeiter/in des Sozialamtes) bei der Wahl des Elternbeirates ein Stimmrecht.

Wählbar sind alle stimmberechtigten Eltern der Elternversammlung, ausgeschlossen sind Vorstandsmitglieder des Vereins, da sie als Träger den Verein repräsentieren. Für jedes Kind haben die Stimmberechtigten eine Stimme. Die Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim. Beschlüsse der jeweiligen Elternversammlung werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

Die jeweilige Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Elternversammlung zurückgestellt worden und tritt die Elternversammlung über denselben Gegenstand zum zweitenmal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Der Träger beruft einmal im Jahr, bis spätestens 15. Oktober, die Elternversammlung schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem Tag der jeweiligen Elternversammlung ein. Zwei Mitglieder der Elternversammlung stellen den Wahlausschuss. Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge unterbreiten, diese werden vom Wahlausschuss aufgeschrieben, wenn die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Gewählt sind die beiden KandidatenInnen, welche die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Bei gleicher Stimmenzahl findet eine Stichwahl statt, liegt dann keine Entscheidung vor, entscheidet das Los.  Nach Abschluss der Auszählung gibt der Wahlausschuss das Ergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.

Über das Ergebnis der Wahl ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss enthalten:

-          Bezeichnung der Wahl, Ort und Zeit der Wahl, - Anzahl aller Wahlberechtigten, -Namen der anwesenden Wahlberechtigten

-          Wahlergebnis

Die Wahlniederschrift ist vom Wahlausschuss zu unterschreiben und innerhalb der nächsten 4 Wochen im Kindergarten einzusehen. Die Amtszeit der Elternbeiräte beginnt mit der Wahl. Beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes ist eine unverzügliche Nachwahl erforderlich.

* Aufgaben des Elternbeirates

Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten gegenüber dem Träger und der Erziehungskräfte. Der Elternbeirat muss gehört werden, wenn der Träger Änderungen beabsichtigt, die den Kindergartenbetrieb betreffen. Eine genaue Definition muss nach Beginn des Kindergartenbetriebes zwischen Träger und Elternbeirat in der Kindergartenordnung festgeschrieben werden.