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Satzung des Kindergartens „Kleine Strolche“, Ober-Laudenbach

in der Fassung gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 28.05.1999,

zuletzt geändert gemäß Mitgliederversammlung vom August 2010.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führ den Namen „Kindergartenverein Kleine Strolche e.V.“ und hat seinen Sitz in Heppenheim, Ober-Laudenbach.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Idealverein, er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke und betätigt sich nicht parteipolitisch. Er ist auf die Förderung von Bildung, Erziehung und Religion und einem damit verbundenen Betreuungsangebot ausgerichtet.

Basis der Vereinstätigkeit ist die Kindergartenordnung  Juli 2009, sowie inhaltlich die Konzeption von 2007.

Er ist überkonfessionell und sein Zweck ist auf keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung.

§ 3  Aufgaben des Vereins 

Der Satzungszweck wird durch Förderung und Bildung, Erziehung und Religion verwirklicht, insbesondere durch die 

Unterhaltung des Kindergartens für 2 – 6 jährige Kinder in unserem Dorf
Einbeziehung der örtlichen Gegebenheiten im Dorf in den pädagogischen Alltag
Förderung von musisch-kreativen Angeboten
Bewegungsfördernde Angebote in freier Natur
Erziehungsarbeit mit Eltern
Persönlichkeitsfördernde Groß- und Kleingruppenarbeit
Ganzheitliche Erziehungsangebote in Einbeziehung religiöser Aspekte

§ 4 Betreiben des Kindergartens 

Gegenstand des Vereins ist insbesondere die Unterhaltung des Kindergartens in unserem Dorf (Zweckbetrieb im Sinne der Abgabenordung). Alle mit der Erfüllung der Aufgabe in Verbindung stehenden Rechtsgeschäfte werden durch den Vorstand (§12 der Satzung) nach Maßgabe der Vertretungsbefugnis (§13 der Satzung) abgeschlossen. Der Vorstand hat für jedes Kalenderjahr einen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt aufzustellen, der von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. 

Darüber hinaus hat der Vorstand jährlich eine Berechnung über die Höhe der Gebühr für die Betreuung der Kinder im Kindergarten der Mitgliederversammlung vorzulegen, die hierüber beschließt. 

Vorrangig werden Kinder aus Ober-Laudenbach aufgenommen, es werden Kinder nach Alter, nach Geschwisterkindern, nach Anmeldedatum und nach eventuellen sozialen Härtefällen aufgenommen.

Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand und die Kindergartenleiterin.

Richtlinien über den Betrieb des Kindergartens erlässt die Mitgliederversammlung. 

§ 5 Eintragung in das Vereinsregister 

Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nummer 871 des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen. 

§ 6 Eintritt der Mitglieder 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Familie gemeinsam werden. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kindergartenplatzes. 

Jede Familie, deren Kind/Kinder in den Kindergarten gehen, verpflichten sich durch die Mitgliedschaft zu insgesamt zehn Stunden je Kalenderjahr ehrenamtlicher Tätigkeit für den Verein. Sollten diese nicht geleistet werden, erheben wir eine Ausgleichszahlung von 10,00 € pro Stunde nicht geleisteter Arbeit. Spenden in Form von Kuchen oder Salaten werden mit 30 Minuten angerechnet. Die Ausgleichszahlung wird zum Ende jedes Kindergartenjahres am 31.07. fällig.

§ 7 Austritt der Mitglieder 

Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Ende eines Kindergartenjahres (30. Juli) möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.

§ 8  Ausschluss der Mitglieder 

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein solcher liegt vor, wenn der Zweckbetrieb des Vereins gestört wird. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag  

Des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinem Antrag  dem ausschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Dem Mitglied wird innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 

§ 9   Streichung der Mitgliedschaft 

Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten, von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss per Einschreiben an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes entrichtet werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. In der Mahnung muss auf die Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied wird durch vorherige Anhörung zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsklärung innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 

§ 10   Mitgliedsbeiträge 

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von 13,00 Euro (in Worten: Dreizehn Euro)  zu entrichten. Der Betrag ist jeweils zu Beginn des neuen Kindergartenjahres

(zum 01. August) fällig.     

§ 11    Organe der Einrichtung des Vereins 

a)     der Vorstand (§§ 12 und 13 der Satzung)

b)     die Mitgliederversammlung (§§ 14 bis 17 der Satzung ) 

§ 12    Vorstand 

Der Vorstand besteht aus: 

Vorsitzende/r
Stellvertretende/r Vorsitzende/r
Kassenwart/in für Vereinskasse
Kassenwart/in für Betriebskasse
Schriftführer/in
Beisitzer/innen

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstand muss Vereinsmitglied sein. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und unentgeltlich. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in und dem Kassenwart/in für Betriebskasse.

Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand entscheidet über die personelle Besetzung der Erzieherinnen und überwacht den laufenden Kindergartenbetrieb, d.h. die Unterhaltung des Kindergartens. 

§ 13   Beschränkung der Vertretervollmacht des Vorstandes 

Die Vertretervollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2, Satz 2 BGB), das zur Tätigkeit eines Geschäfts, das einen Wert von mehr als 2.600,00 Euro darstellt, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

§ 14  Berufung der Mitgliederversammlung 

Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder mit je einer Stimme an. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen: 

wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch
einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres,
bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen drei Monaten,
wenn mindestens ein Zehntel des Mitgliederbestandes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem Vorstand, unter Angabe der gewünschten Tagesordnung, verlangt.  

Einmal im Jahr hat der Vorstand bei der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht  und eine Jahresabrechung vorzulegen. Ferner ist über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. 

§ 15 Form der Berufung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung, sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Darüber hinaus erfolgt ein Aushang der Einladung am Infobrett im Kindergarten in Ober-Laudenbach.

Zusätzlich soll mittels Pressearbeit in der „Südhessischen Post“ auf den Termin der Mitgliederversammlung hingewiesen werden. 

§ 16  Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung 

Beschlussfähig ist jede ordnungsmäßig berufene Mitgliederversammlung.  Zur Beschlussfassung, Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit  der erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist geheim abzustimmen. Eine Vertretung bei der Abstimmung ist ausgeschlossen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. 

§ 17    Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitglieder beschließen in ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand wahrzunehmen sind.

Wahl des Vorstandes
Wahl des Kassenprüfers
Entgegennahme aller Arbeits- und Kassenprüfungsberichte
Entlastung des Vorstandes
Genehmigung des Haushaltsplans
Festsetzung der Gebühr für die Betreuung der Kinder im Kindergarten
Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
Satzungsänderung
Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Entscheidung über Geschäfte von einem Wert von mehr als 2.600,00 Euro
Auflösung des Vereins
Mitbestimmung bei der Ausarbeitung pädagogischer Konzepte in Zusammenarbeit mit den Erzieherinnen.

§ 18   Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

Die in der Mitgliedersammlung gefassten Beschlüsse werden von einem Vorstandsmitglied protokolliert und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.

§ 19   Gemeinnützigkeit 

a)     Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmittel.  Die Vereinskasse und die Kasse für den Kindergartenbetrieb sind zu trennen.

b)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

c)      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine Paritätische Mitgliedsorganisation, namentlich ist dies der Kindergarten „Tatzelwurm“ e.V.  in Heppenheim-Erbach. 

§ 20   Auflösung des Vereins 

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 17 des Satzung)

aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 12 der Satzung).

Die Verwendung des Vereinsvermögens richtet sich nach § 19 der Satzung.

Die Satzung ist für den Verein wirksam. 

 

Die Vorstandsmitglieder:

1. Petra Jäger (1.Vorsitzende)

2. Tina Stein (2.Vorsitzende)

  Ober-Laudenbach, August 2009