Satzung des Kindergartens „Kleine Strolche“,
Ober-Laudenbach
in der Fassung gemäß Beschluss der Gründungsversammlung
vom 28.05.1999,
zuletzt geändert gemäß Mitgliederversammlung vom
August 2010.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führ den Namen „Kindergartenverein
Kleine Strolche e.V.“ und hat seinen Sitz in Heppenheim, Ober-Laudenbach.
§ 2 Zweck
des Vereins
Der Verein ist ein Idealverein, er ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke und betätigt sich nicht
parteipolitisch. Er ist auf die Förderung von Bildung, Erziehung und
Religion und einem damit verbundenen Betreuungsangebot ausgerichtet.
Basis der Vereinstätigkeit ist die
Kindergartenordnung Juli
2009, sowie inhaltlich die Konzeption von 2007.
Er ist überkonfessionell und sein Zweck ist auf
keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
§ 3 Aufgaben
des Vereins
Der Satzungszweck wird durch Förderung und Bildung,
Erziehung und Religion verwirklicht, insbesondere durch die
 | Unterhaltung
des Kindergartens für 2 – 6 jährige Kinder in unserem Dorf |
 | Einbeziehung
der örtlichen Gegebenheiten im Dorf in den pädagogischen Alltag |
 | Förderung
von musisch-kreativen Angeboten |
 | Bewegungsfördernde
Angebote in freier Natur |
 | Erziehungsarbeit
mit Eltern |
 | Persönlichkeitsfördernde
Groß- und Kleingruppenarbeit |
 | Ganzheitliche
Erziehungsangebote in Einbeziehung religiöser Aspekte |
§ 4 Betreiben
des Kindergartens
Gegenstand des Vereins ist insbesondere die
Unterhaltung des Kindergartens in unserem Dorf (Zweckbetrieb im Sinne der
Abgabenordung). Alle mit der Erfüllung der Aufgabe in Verbindung
stehenden Rechtsgeschäfte werden durch den Vorstand (§12 der Satzung)
nach Maßgabe der Vertretungsbefugnis (§13 der Satzung) abgeschlossen.
Der Vorstand hat für jedes Kalenderjahr einen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt
aufzustellen, der von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.
Darüber hinaus hat der Vorstand jährlich eine
Berechnung über die Höhe der Gebühr für die Betreuung der Kinder im
Kindergarten der Mitgliederversammlung vorzulegen, die hierüber beschließt.
Vorrangig werden Kinder aus Ober-Laudenbach aufgenommen, es werden
Kinder nach Alter, nach Geschwisterkindern, nach Anmeldedatum und nach
eventuellen sozialen Härtefällen aufgenommen.
Über
die Aufnahme entscheiden der Vorstand und die Kindergartenleiterin.
Richtlinien über den Betrieb des Kindergartens erlässt
die Mitgliederversammlung.
§ 5 Eintragung
in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister unter der
Nummer 871 des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.
§ 6 Eintritt
der Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person oder Familie gemeinsam werden. Die Mitgliedschaft
entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist
schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des
Kindergartenplatzes.
Jede Familie, deren Kind/Kinder in den Kindergarten
gehen, verpflichten sich durch die Mitgliedschaft zu insgesamt zehn
Stunden je Kalenderjahr ehrenamtlicher Tätigkeit für den Verein. Sollten
diese nicht geleistet werden, erheben wir eine Ausgleichszahlung von 10,00
€ pro Stunde nicht geleisteter Arbeit. Spenden in Form von Kuchen oder
Salaten werden mit 30 Minuten angerechnet. Die Ausgleichszahlung wird zum
Ende jedes Kindergartenjahres am 31.07. fällig.
§ 7 Austritt
der Mitglieder
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten nur zum Ende eines
Kindergartenjahres (30. Juli) möglich. Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein
rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied
erforderlich.
§ 8 Ausschluss
der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein
solcher liegt vor, wenn der Zweckbetrieb des Vereins gestört wird. Über
den Ausschluss entscheidet auf Antrag
Des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der
Vorstand hat seinem Antrag dem
ausschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
mitzuteilen. Dem Mitglied wird innerhalb einer Frist von mindestens vier
Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
§ 9 Streichung
der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der
Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft
erfolgt, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag auch nach schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten, von der
Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss per
Einschreiben an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes
entrichtet werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als
unzustellbar zurückkommt. In der Mahnung muss auf die Streichung der
Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung der Mitgliedschaft
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Mitglied wird durch vorherige
Anhörung zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsklärung innerhalb einer Frist
von mindestens vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag von 13,00 Euro
(in Worten: Dreizehn Euro) zu
entrichten. Der Betrag ist jeweils zu Beginn des neuen Kindergartenjahres
(zum 01. August) fällig.
§ 11
Organe der Einrichtung des Vereins
a)
der Vorstand (§§ 12 und 13 der Satzung)
b)
die Mitgliederversammlung (§§ 14 bis 17 der Satzung )
§ 12
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
 | Vorsitzende/r |
 | Stellvertretende/r
Vorsitzende/r |
 | Kassenwart/in
für Vereinskasse |
 | Kassenwart/in
für Betriebskasse |
 | Schriftführer/in |
 | Beisitzer/innen |
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die
Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstand muss Vereinsmitglied sein. Der
Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand führt
die Geschäfte ehrenamtlich und unentgeltlich. Der Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in und dem Kassenwart/in für
Betriebskasse.
Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den
Verein gemeinsam. Der Vorstand entscheidet über die personelle Besetzung
der Erzieherinnen und überwacht den laufenden Kindergartenbetrieb, d.h.
die Unterhaltung des Kindergartens.
§ 13 Beschränkung
der Vertretervollmacht des Vorstandes
Die Vertretervollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung
gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2, Satz 2 BGB), das zur
Tätigkeit eines Geschäfts, das einen Wert von mehr als 2.600,00 Euro
darstellt, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 14 Berufung
der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder
mit je einer Stimme an. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
 | wenn
es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch |
 | einmal
jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres, |
 | bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen drei Monaten, |
 | wenn
mindestens ein Zehntel des Mitgliederbestandes die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich gegenüber dem
Vorstand, unter Angabe der gewünschten Tagesordnung, verlangt. |
Einmal im Jahr hat der Vorstand bei der
Mitgliederversammlung einen Jahresbericht
und eine Jahresabrechung vorzulegen. Ferner ist über die
Entlastung des Vorstandes zu beschließen.
§ 15 Form
der Berufung
Die ordentliche Mitgliederversammlung, sowie die außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen zu berufen. Darüber hinaus erfolgt ein Aushang der
Einladung am Infobrett im Kindergarten in
Ober-Laudenbach.
Zusätzlich soll mittels Pressearbeit in der „Südhessischen
Post“ auf den Termin der Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
§ 16 Beschlussfähigkeit
und Beschlussfassung
Beschlussfähig ist jede ordnungsmäßig berufene
Mitgliederversammlung. Zur
Beschlussfassung, Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins (§ 41
BGB) ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der
erschienen Vereinsmitglieder erforderlich. Es wird durch Handzeichen
abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist geheim
abzustimmen. Eine Vertretung bei der Abstimmung ist ausgeschlossen. Jedes
anwesende Mitglied hat eine Stimme.
§ 17
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitglieder beschließen in ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliederversammlungen über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie
nicht vom Vorstand wahrzunehmen sind.
 | Wahl
des Vorstandes |
 | Wahl
des Kassenprüfers |
 | Entgegennahme
aller Arbeits- und Kassenprüfungsberichte |
 | Entlastung
des Vorstandes |
 | Genehmigung
des Haushaltsplans |
 | Festsetzung
der Gebühr für die Betreuung der Kinder im Kindergarten |
 | Beschlussfassung
über eingebrachte Anträge |
 | Satzungsänderung |
 | Ausschluss
von Vereinsmitgliedern |
 | Entscheidung
über Geschäfte von einem Wert von mehr als 2.600,00 Euro |
 | Auflösung
des Vereins |
 | Mitbestimmung
bei der Ausarbeitung pädagogischer Konzepte in Zusammenarbeit mit den
Erzieherinnen. |
§ 18 Beurkundung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die in der Mitgliedersammlung gefassten Beschlüsse
werden von einem Vorstandsmitglied protokolliert und von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern unterschrieben.
§ 19 Gemeinnützigkeit
a)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer
Eigenschaft als Mitglied, auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Vereinsmittel. Die
Vereinskasse und die Kasse für den Kindergartenbetrieb sind zu trennen.
b)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
c)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine Paritätische
Mitgliedsorganisation, namentlich ist dies der Kindergarten „Tatzelwurm“
e.V. in Heppenheim-Erbach.
§ 20 Auflösung
des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung (vgl. § 17 des Satzung)
aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 12 der
Satzung).
Die Verwendung des Vereinsvermögens richtet sich
nach § 19 der Satzung.
Die Satzung ist für den Verein wirksam.
Die Vorstandsmitglieder:
1. Petra Jäger (1.Vorsitzende)
2. Tina Stein (2.Vorsitzende)
Ober-Laudenbach, August 2009
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